ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN FÜR
GESCHÄFTSKUNDEN
VON:
Perfect Foil BV
Logistiekweg 18
4906 AB Oosterhout
Niederlande
Hiernach bezeichnet als: Verkäufer
Artikel 1 Definitionen
1. Diese Allgemeinen Bedingungen bedienen sich folgender Begriffe mit der folgenden Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
Verkäufer: der Nutzer dieser Allgemeinen Bedingungen;
Käufer: jede juristische Person und Partnerschaft, die eine Vereinbarung mit dem Verkäufer erwägt und/oder abschließt.
Artikel 2 Allgemeines
1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer, für die der Verkäufer diese Bedingungen als geltend erklärt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
2. Die Gültigkeit der Allgemeinen Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sind oder werden, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen. Verkäufer und Käufer beraten miteinander, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die unwirksamen oder annullierten Bestimmungen ersetzen sollen, wobei Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.
Artikel 3 Angebote und Kostenvoranschläge
1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich und können vom Verkäufer innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Angebotsannahmebestätigung des Käufers aufgekündigt, zurückgenommen oder verändert werden. Fehler in einem Angebot, Rat vom Verkäufer im Rahmen eines Angebots und (allgemeine) Informationen, die nicht explizit an den Käufer gerichtet sind, binden den Verkäufer nicht.
2. Die vom Verkäufer erstellten Kostenvoranschläge sind, sofern nicht anders angegeben, dreißig Tage gültig. Der Verkäufer ist nur an die Kostenvoranschläge gebunden, wenn der Käufer diese schriftlich innerhalb von dreißig Tagen akzeptiert.
3. Wenn die Annahme (in unwesentlichen Punkten) vom Angebot im Kostenvoranschlag abweicht, betrifft dies ein neues Angebot vom Käufer, an das der Verkäufer nicht gebunden ist, bis er dieses Angebot annimmt. Die Annahme dieses neuen Angebots durch den Verkäufer erfolgt schriftlich und/oder mit Beginn der Implementierung der Vereinbarung.
4. Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet den Verkäufer nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder Kostenvoranschlag enthaltenen Posten zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Preises.
5. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für nachfolgende Aufträge.
Artikel 4 Implementierung der Vereinbarung
1. Der Verkäufer führt die Vereinbarung nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß den Anforderungen der allgemein anerkannten unternehmerischen Vernunft aus. Diese basiert auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
2. Falls und in dem Maße, das die ordnungsgemäße Implementierung der Vereinbarung erfordert, hat der Verkäufer das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen.
3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass alle Daten, die der Verkäufer für nötig befindet oder die der Käufer vernünftigerweise als nötig für die Implementierung der Vereinbarung erachten sollte, dem Verkäufer zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Wenn dem Verkäufer die für die Implementierung der Vereinbarung nötigen Daten nicht pünktlich zur Verfügung gestellt wurden, ist der Verkäufer berechtigt, die Implementierung der Vereinbarung zu verschieben und/oder die zusätzlichen Kosten, die ihm aus der Verschiebung entstehen, gemäß üblicher Kostensätze dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die infolge falscher und/oder unvollständiger Daten vom Käufer entstehen, die der Verkäufer erhalten hat, es sei denn, dem Verkäufer hätte diese Falschheit oder Unvollständigkeit auffallen müssen.
5. Wenn eine Vereinbarungsimplementierung in Phasen vereinbart wird, kann der Verkäufer die Implementierung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, verschieben, bis der Käufer die Ergebnisse der vorigen Phase schriftlich angenommen hat.
6. Wenn der Verkäufer oder vom Verkäufer im Rahmen des Auftrags verpflichtete Dritte Tätigkeiten am Standort des Käufers oder einem vom Käufer angegebenen Standort ausführen, kümmert sich der Käufer auf seine Kosten um alle angemessenerweise für diese Angestellten benötigten Anlagen.
7. Der Käufer hält den Verkäufer schadlos gegenüber jeglichen Forderungen Dritter, denen Schäden im Zusammenhang mit der Implementierung der Vereinbarung entstehen, die dem Käufer zugeschrieben werden können.
Artikel 5 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Ladengeschäft/Lager des Verkäufers, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2. Die Lieferzeiten in Kostenvoranschlägen des Verkäufers dienen nur zur Orientierung, falls sie nicht eingehalten werden, berechtigt das den Käufer nicht zur Annullierung oder zu Schadenersatz, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3. Wenn die Lieferung auf Grundlage von „Incoterms“ erfolgt, gelten die „Incoterms“, die zum Zeitpunkt des Vereinbarungsabschlusses gültig waren.
4. Nachdem der Verkäufer dem Käufer die Artikel geliefert, und/oder nachdem sie ihm gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ist der Käufer verpflichtet, diese zu kaufen.
5. Wenn der Käufer Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nicht bereitstellt und dies versäumt, ist der Verkäufer berechtigt, die Artikel auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern.
6. Bei Lieferung der Artikel ist der Verkäufer berechtigt, mögliche Lieferkosten in Rechnung zu stellen. Diese werden dann separat veranschlagt.
7. Wenn der Verkäufer im Rahmen der Implementierung der Vereinbarung Daten anfordert, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese zur Verfügung gestellt hat.
8. Wenn der Verkäufer einen Lieferzeitraum angegeben hat, dient dieser nur zur Orientierung. Eine angegebene Lieferzeit ist daher niemals als endgültige Frist auszulegen. Wenn eine Frist überschritten wird, sollte der Käufer den Verkäufer schriftlich über das Versäumnis informieren.
9. Der Verkäufer ist berechtigt, in Teilen zu liefern, sofern er damit nicht von der Vereinbarung abweicht, oder der Teillieferung ein unabhängiger Wert zugeschrieben werden kann. Der Verkäufer ist berechtigt, die so gelieferten Artikel separat in Rechnung zu stellen.
Artikel 6 Muster und Modelle
1. Wenn dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder bereitgestellt wurde, versteht es sich, dass dieses nur als Orientierung dient, dem der Artikel entsprechen sollte, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass der Artikel dem Muster/Modell vollständig entspricht.
2. Im Falle von Vereinbarungen bezüglich eines unbeweglichen Sachwertes gelten Aussagen zu Fläche und anderen Maßen und sonstige Angaben nur als Orientierung, denen der Artikel nicht entsprechen muss.
Artikel 7 Inspektion, Ansprüche
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Warten zum Lieferzeitpunkt zu inspizieren (inspiziert zu haben), mindestens jedoch innerhalb der kürzest möglichen Frist. Dabei sollte der Käufer prüfen, ob die Qualität und Menge der gelieferten Waren mit dem Vereinbarten übereinstimmt, oder zumindest die Anforderungen für übliche (Geschäfts) Transaktionen erfüllt.
2. Mögliche sichtbare Mängel oder Fehler sind innerhalb von drei Tagen nach Lieferung dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Nicht sichtbare Mängel oder Fehler sollten innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung, spätestens aber 12 Monate nach der Lieferung mitgeteilt werden.
3. Wenn der Käufer mangelhafte Artikel zurückgeben möchte, erfolgt dies nur, wenn der Käufer vorher die schriftliche Genehmigung vom Verkäufer erhalten hat, und auf dem vom Verkäufer angegebenen Weg. Die Annahme zurückgegebener Artikel stellt keine Anerkennung des Rückgabegrundes durch den Verkäufer dar. Wenn ein Anspruch pünktlich gemäß diesem Artikel geltend gemacht wird, bleiben die vom Käufer an den Verkäufer zurückgegebenen Artikel auf Risiko des Käufers und der Käufer ist weiterhin verpflichtet die vereinbarten Preise und Raten zu zahlen, bis der Verkäufer eine Gutschrift für diese Artikel erstellt hat. Wenn der Verkäufer zurückgegebene Artikel nicht annimmt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten, die ihm bezüglich der zurückgegebenen Artikel entstanden sind, zu erstatten.
Artikel 8 Vergütung, Preise und Kosten
1. Die vom Verkäufer veranschlagten Preise verstehen sich exklusive MwSt. und möglichen sonstigen Gebühren sowie weiterer Kosten, die im Rahmen der Vereinbarung entstehen können, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
2. Wenn der Verkäufer mit dem Käufer einen festen Kaufpreis vereinbart hat, ist der Verkäufer trotzdem berechtigt, den Preis zu erhöhen.
3. Unter anderem kann der Verkäufer andere Preissteigerungen weitergeben, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotserstellung und der Implementierung der Vereinbarung wesentliche Preisveränderungen hinsichtlich z. B. Wechselkursen, Löhnen, Rohstoffen, halbfertigen Artikeln, Verpackungsmaterialien ergeben haben.
Artikel 9 Abänderung der Vereinbarung
1. Wenn es sich während der Implementierung der Vereinbarung ergibt, dass zur ordnungsgemäßen Implementierung eine Änderung der und/oder Hinzufügung zu den auszuführenden Tätigkeiten nötig ist, ändern die Parteien die Vereinbarung zeitnah und in gegenseitigem Einverständnis entsprechend ab.
2. Wenn die Parteien eine Abänderung der und/oder Hinzufügung zur Vereinbarung vereinbaren, kann der Abschlusszeitpunkt der Implementierung dadurch beeinflusst werden. Der Verkäufer hat den Käufer darüber schnellstmöglich zu informieren.
3. Wenn die Abänderung der und/oder Hinzufügung zur Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen hat, muss der Verkäufer den Käufer darüber im Voraus informieren.
4. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, hat der Verkäufer dabei anzugeben, inwiefern die Abänderung der oder Hinzufügung zur Vereinbarung zu einer Steigerung dieses Festpreises führt.
5. Abweichend von etwaigen diesbezüglichen Bestimmungen ist der Verkäufer nicht berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn die Abänderung oder Hinzufügung infolge von Umständen erforderlich wurde, die ihm zuzuschreiben sind.
Artikel 10 Zahlung
1. Die Zahlung sollte innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdaten auf eine vom Verkäufer angegebene Weise und in der auf der Rechnung angegebenen Währung erfolgen. Beschwerden über Rechnungsbeträge verschieben die Zahlungspflicht nicht nach hinten.
2. Wenn der Käufer bei der Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen säumig bleibt, ist der Käufer rechtlich gesehen in Verzug. Dem Käufer wird dann eine unverzüglich forderbare Strafe von 15 % auf den noch fälligen Betrag, mindestens jedoch 250 Euro erhoben. Dem Käufer entstehen dann weiterhin Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzlich festgelegte Zinssatz ist höher (dann gilt der gesetzmäßige Zinssatz für den noch fälligen Betrag). Die Zinsen auf den forderbaren Betrag sind ab dem Verzugszeitpunkt des Käufers bis zum Abschlusszeitpunkt der Zahlung des noch fälligen Betrags zu berechnen. In der hier angesprochenen Situation schuldet der Käufer dem Verkäufer außerdem die Kosten, die dem Verkäufer für gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbeistand – einschließlich noch nicht abgewickelten Verfahrenskosten – entstanden sind.
3. Wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht vollständig oder nicht innerhalb des geltenden Zahlungsziels nachkommt, ist der Verkäufer zur vollständigen Verschiebung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer berechtigt.
4. Im Falle einer Abwicklung, eines Konkursfalls, einer Pfändung oder Verschiebung der Zahlung des Käufers sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort einforderbar.
5. Unbeschadet den Bestimmungen zwingender Rechtsvorschriften ist der Käufer nicht zur Verschiebung seiner Zahlungspflichten gegenüber dem Verkäufer und/oder zur Begleichung dieser mit (Zahlungs-)Verpflichtungen vom Verkäufer gegenüber dem Käufer berechtigt.
6. Der Verkäufer ist zum Abzug von Zahlungen vom Käufer von den Kosten, anschließend von den fälligen Zinsen, und schließlich vom Hautbetrag und den aktuellen Zinsen berechtigt.
Der Verkäufer kann, ohne infolgedessen in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer für die Zuschreibung einen anderen Auftrag zuweist.
Der Verkäufer kann die vollständige Zahlung des Hauptbetrags ablehnen, wenn damit nicht auch alle fälligen Zinsen und Kosten beglichen werden.
7. Der Verkäufer kann optional eine Kreditbegrenzungsgebühr von 2 % veranschlagen. Diese Gebühr ist nicht fällig, wenn die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Artikel, die vom Verkäufer geliefert werden, bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle nachfolgenden Verpflichtungen aus Vereinbarungen erfüllt hat, die mit dem Verkäufer geschlossen wurden.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Artikel, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
3. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Artikel beschlagnahmen und/oder Rechte für diese geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer so schnell wie angemessenerweise zu erwarten darüber zu informieren.
4. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Artikel zu versichern gegen Brand, Explosionen, Wasserschäden und Diebstahl, und dem Verkäufer den Versicherungsschein auf Anfrage vorzulegen.
5. Vom Verkäufer gelieferte Artikel, die kraft der Bestimmungen in Absatz 1. dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeiten verkauft, und niemals als Zahlungsmittel benutzt werden.
6. Falls der Verkäufer seine Eigentumsrechte wie in diesem Artikel angegeben geltend machen will, gewährt ihm und von ihm benannten Dritten der Käufer bereits jetzt das bedingungslose und unwiderrufliche Recht für Zugang zu allen Standorten, an denen sich das Eigentum des Verkäufers befindet, und diese Artikel zurückzunehmen.
7. Im Falle des Konkurses des Verkäufers oder einer Verschiebung der Zahlung oder wenn der Käufer erklärt, dass er die niederländische Schuldensanierungsregelung für natürliche Personen in Anspruch nimmt, und/oder im Falle einer Beschlagnahmung seiner beweglichen oder unbeweglichen Sachwerte durch Dritte, mit dem Ziel, Zahlungen für Forderungen oder Schadenersatz zu erhalten, ist der Käufer verpflichtet, sofern die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bezüglich der Lieferung eines Artikels noch nicht stattgefunden hat, den Verkäufer sofort über die vorgenannten Umstände zu informieren, damit der Verkäufer sein Eigentumsrecht geltend machen kann.
Artikel 12 Garantie
1. Der Verkäufer garantiert, dass die zu liefernden Artikel mit den üblichen Anforderungen und Normen, die auf sie anzuwenden sind, übereinstimmen und frei von jeglichen Mängeln sind.
2. Die Garantie gemäß Absatz 1. gilt auch, wenn die zu liefernden Artikel zur Nutzung im Ausland gedacht sind und der Käufer dies dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich beim Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt hat.
3. Wenn die zu liefernden Artikel nicht mit diesen Garantien übereinstimmen und/oder wenn eine Rückgabe vernünftigerweise unmöglich ist, hat der Verkäufer diese zu ersetzen oder die Reparatur des Artikels innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu veranlassen, nachdem er eine schriftliche Benachrichtigung über den Mangel vom Käufer erhalten hat, wobei die Verfahrensweise im Ermessen des Verkäufers liegt. Im Fall einer Ersetzung verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, den ersetzten Artikel dem Verkäufer zukommen zu lassen und diesem das Eigentumsrecht zu überlassen.
4. Die hier festgelegte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel die Folge einer unüberlegten oder unsachgemäßen Nutzung ist oder wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung vom Verkäufer Umbauten vorgenommen haben und/oder versucht haben, diese auf den Artikel anzuwenden, oder der Artikel für Zwecke benutzt wurde, für die er nicht ausgelegt ist.
5. Wenn die Garantie des Verkäufers einen Artikel betrifft, der von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie beschränkt auf das, was vom Hersteller des Artikels hinsichtlich Garantie gewährt wird.
Artikel 13 Aufschiebung und Annullierung
1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aufzuschieben oder die Vereinbarung zu annullieren, wenn:
– Der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt;
– Nach Abschluss der Vereinbarung dem Verkäufer Umstände zur Kenntnis gelangen, die guten Grund zur Befürchtung geben, dass der Käufer die Verpflichtungen nicht erfüllt. Falls es vernünftige Gründe für die Befürchtung gibt, dass der Käufer nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß seine Verpflichtungen erfüllt, ist die Aufschiebung nur insofern zulässig, wie die Versäumnisse dies rechtfertigen;
– Der Käufer bei Abschluss der Vereinbarung eine Sicherheit für seine Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung vorlegen sollte, und diese Sicherheit nicht vorgelegt wird oder unzureichend.
2. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, die Vereinbarung zu annullieren (annullieren zu lassen), falls sich Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass eine Erfüllung der Vereinbarung unmöglich wird oder in Anbetracht von Vernunft und Kulanz nicht mehr gefordert werden kann, und/oder sich sonstige Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass die unveränderte Beibehaltung der Vereinbarung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
3. Wenn die Vereinbarung annulliert wird, sind die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort einforderbar. Wenn der Verkäufer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschiebt, behält er sich Ansprüche vor, die ihm per Gesetz und der Vereinbarung zustehen.
4. Der Verkäufer behält sich grundsätzlich Schadenersatzforderungen vor.
Artikel 14 Rückgabe von zur Verfügung gestellten Sachen
1. Wenn der Verkäufer dem Käufer bei der Implementierung der Vereinbarung Sachen zur Verfügung gestellt hat, muss der Käufer die so gelieferten Waren innerhalb von 14 Tagen in Originalzustand, mängelfrei und vollständig zurückgeben. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, trägt er alle daraus entstehenden Kosten.
2. Wenn der Käufer aus jeglichen Gründen nach diesbezüglichen Weisungen immer noch säumig hinsichtlich der in 1. genannten Verpflichtung ist, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz für die Kosten, die daraus entstehen (einschließlich Ersetzungskosten), vom Käufer zu fordern.
Artikel 15 Haftung
1. Wenn vom Verkäufer gelieferte Artikel mangelhaft sind, ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf die Bestimmungen in diesen Bedingungen unter „Garantie“ beschränkt.
2. Der Verkäufer verkauft und liefert Artikel, die von Dritten hergestellt werden. Der Verkäufer handelt in dieser Hinsicht als Weiterverkäufer. Es gelten alle Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden bezüglich von ihm gelieferter Artikel, die von Dritten hergestellt wurden.
3. Wenn der Verkäufer für direkte Schäden haftet, kann diese Haftung niemals den Rechnungswert überschreiten, für den der direkte Schaden aufgetreten ist. Falls dies durch einen Rechtsbeschluss, der Rechtskraft hat, als unangemessen belastend betrachtet wird, ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden und den Betrag beschränkt, den der Versicherer des Verkäufers im Einzelfall deckt.
4. Direkter Schaden meint dabei Folgendes:
– die angemessenen Kosten für die Bestimmung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens, sofern die Bestimmung sich Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
– die angemessenen Kosten, die entstehen, um die mangelhafte Erfüllung der Vereinbarung durch den Verkäufer zu korrigieren, es sei denn, dieser Mangel kann dem Verkäufer nicht zugeschrieben werden;
– die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Eingrenzung des Schadens entstanden sind, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zu einer Eingrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben.
5. Der Verkäufer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnverlust, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation.
6. Die Beschränkungen der Haftung für direkte Schäden in diesen Bedingungen gelten nicht, wenn die Schäden die Folge von vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Angestellten sind.
Artikel 16 Höhere Gewalt
1. Die Parteien sind nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen verpflichtet, wenn sie infolge eines Umstands behindert werden, der weder ihrer Schuld noch einem Gesetz, einem Rechtsbeschluss oder Meinungen, die regelmäßig im Tagesgeschäft angewendet werden, zuzuschreiben ist.
2. In diesen Allgemeinen Bedingungen versteht sich Höhere Gewalt, abgesehen von ihrer Bedeutung für Gesetz und Jurisprudenz, als alle externen vorhergesehenen und unvorhergesehenen Ursachen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss, aber aufgrund derer der Verkäufer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Unternehmen des Verkäufers zählen dazu.
3. Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung behindert, auftritt, nachdem der Verkäufer seine Verpflichtung erfüllt haben sollte.
4. Während des Zeitraums, in dem die Höhere Gewalt andauert, können die Parteien die vertraglichen Verpflichtungen aufschieben. Wenn dieser Zeitraum länger als zwei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzukündigen, ohne der anderen Partei Schadenersatz schuldig zu sein.
5. Sofern der Verkäufer beim Auftreten der Höheren Gewalt bereits teilweise seine Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung erfüllt hat oder dazu in der Lage sein wird, hat der erfüllte und bald erfüllte Teil einen unabhängigen Wert, den der Verkäufer separat in Rechnung stellen kann. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung wie eine separate Vereinbarung zu behandeln und zu begleichen.
Artikel 17 Schadenersatz
1. Der Käufer hält den Verkäufer schadlos gegenüber Forderungen von Dritten bezüglich geistiger Eigentumsrechte zu Materialien oder Daten, die vom Käufer zwecks Implementierung dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden.
2. Wenn der Käufer dem Verkäufer Datenträger, Dateien oder Software etc. zur Verfügung stellt, garantiert er, dass diese Datenträger, Dateien, Software etc. frei von Viren und Mängeln sind.
Artikel 18 Geistiges Eigentum
1. Alle geistigen Eigentumsrechte wie Urheberrecht auf Designs, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Filme, Software, Namen und andere Materialien oder (elektronische) Dateien, die im Rahmen der Vereinbarung vom Verkäufer bereitgestellt werden oder entstehen, gehören dem Verkäufer oder seinem Lizenzgeber, unabhängig davon, ob sie dem Käufer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, sofern nicht anders vereinbart.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Änderungen an den in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Sachen vorzunehmen, sofern sich nichts anders aus der Art der gelieferten Sache ergibt oder schriftlich anders vereinbart.
3. Alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Designs, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Filme, Software, Namen und andere Materialien oder (elektronische) Dateien sind ausschließlich für die Nutzung durch den Käufer in Übereinstimmung mit dem Zweck gedacht, für den sie bereitgestellt wurden, und dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers weder vervielfältigt noch veröffentlicht, verändert oder Dritten gegenüber bekannt gegeben werden, sofern sich nichts anders aus der Art der bereitgestellten Unterlagen oder der Vereinbarung ergibt.
4. Der Verkäufer behält sich, das möglicherweise gesteigerte Wissen, das während der Tätigkeiten gewonnen wurde, zu anderen Zwecken einzusetzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen Dritten zugänglich gemacht werden.
Artikel 19 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien sind zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie voneinander oder von anderen Quellen im Rahmen ihrer Vereinbarung erhalten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Partei mitgeteilt wird, oder sich aus der Art der Informationen erschließt.
2. Falls der Verkäufer aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, vertrauliche Informationen per Gesetz ernannten Dritten oder dem zuständigen Richter vorzulegen und in dieser weder bei einer Rechtsbehörde noch beim Richter Einspruch einlegen kann, ist der Verkäufer nicht zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet und die Gegenpartei ist nicht berechtigt, diese Vereinbarung aufgrund des daraus entstehenden Schadens zu annullieren.
Artikel 20 Wettbewerbsklausel
1. Für die Dauer der Vereinbarung sowie ein (1) Jahr nach deren Annullierung darf der Käufer auf keine Weise, es sei denn, es wurden ordnungsgemäße Geschäftsberatungen mit dem Verkäufer abgehalten, Mitarbeiter des Verkäufers oder von Unternehmen, die der Verkäufer mit der Implementierung der Vereinbarung beauftragt hat und die in die Implementierung der Vereinbarung involviert sind/waren, anstellen oder sonst wie für sich arbeiten lassen, sei es direkt oder indirekt.
Artikel 21 Streitfälle
1. Die Gerichtsbarkeit liegt beim zuständigen Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers.
Nichtsdestotrotz ist der Verkäufer berechtigt, den Fall einem rechtlich zuständigen Richter vorzulegen.
2. Die Parteien sollten erst den Rechtsweg wählen, wenn sie sich angemessen bemüht haben, den Streit mit Beratungen beizulegen.
Artikel 22 Geltendes Recht
1. Jede Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich nach niederländischem Recht. Die Wiener Kaufrechtskonvention wird ausdrücklich abgelehnt.
Artikel 23 Abänderung, Erklärung und Ort der Bedingungen
1. Diese Bedingungen sind im Büro der Handelskammer der Provinz Brabant hinterlegt.
2. Im Falle einer Erklärung der Inhalte und Bedeutungen dieser Allgemeinen Bedingungen hat die niederländische Fassung immer Vorrang.
3. Es gilt immer die aktuellste hinterlegte Fassung und/oder die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war.